Die erhöhte Unfallhäufigkeit des modernen Sports bedingt die Notwendigkeit der Anwendung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit für Schäden, die dem Leben und der Gesundheit von Athleten zugefügt werden. Hohe Verletzungsraten sind charakteristisch für Rodelsport, Bergsteigen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmsport, Reitsport, Tauchsport, Turnen, Fußball, Eishockey und viele Kampfsportarten. Eines der Probleme besteht darin, das Ausmaß der Verantwortlichkeit von Sportorganisationen, Veranstaltern von Sportereignissen, Eigentümern von Sportstätten und den Sportlern selbst zu bestimmen.
Vertragsrechtliche Haftung
Gemäß dem Zivilgesetzbuch haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat, in vollem Umfang. Das Gesetz kann jedoch auch eine Person, die den Schaden nicht verursacht hat, zur Schadenersatzpflicht verpflichten. Das Gesetz oder der Vertrag können den Schädiger verpflichten, den Geschädigten über den Schadensersatz hinaus zu entschädigen. Der Schädiger ist von der Schadenersatzpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Ersatz des Verdienstausfalls
Bei der Bemessung des zu ersetzenden entgangenen Verdienstes des Geschädigten sind alle Arten seines vor der Schädigung erzielten Einkommens aus Arbeits- und Dienstverträgen, einschließlich Nebentätigkeiten, zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind einmalige Zahlungen, wie etwa Abfindungen oder Urlaubsgelder. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie Honorare sind ebenfalls zu berücksichtigen. Ist der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung nicht berufstätig, so ist als Ersatz mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu gewähren.
Anpassung der Entschädigung
Der Geschädigte kann jederzeit eine Erhöhung des Schadenersatzes verlangen, wenn sich seine Erwerbsfähigkeit weiter vermindert hat. Der Schädiger kann umgekehrt eine Herabsetzung des Schadenersatzes verlangen, wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten verbessert hat. Bei Verschlechterung der finanziellen Situation des Schädigers kann das Gericht den Schadenersatz ebenfalls herabsetzen.
Indexierung und Auszahlung
Die ausgezahlten Schadenersatzbeträge unterliegen der gesetzlichen Indexierung bei Kostensteigerungen. Die Schadenersatzzahlungen erfolgen in Form monatlicher Renten. In begründeten Fällen kann das Gericht dem Geschädigten die Gesamtsumme auch auf einmal zusprechen.
Häufig gestellte Fragen
Wer haftet für Schäden, die Sportlern entstehen?
Gemäß dem Zivilgesetzbuch haftet in erster Linie derjenige, der den Schaden verursacht hat. Das Gesetz kann aber auch andere Personen, wie z.B. Sportorganisationen oder Veranstalter, zur Schadenersatzpflicht verpflichten.
Welche Arten von Schäden können ersetzt werden?
Es können der entgangene Verdienst, zusätzlich entstandene Kosten für Heilbehandlung, Hilfsmittel und Umschulung sowie ein Ausgleich für den Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ersetzt werden.
Wie wird der Verdienstausfall berechnet?
Für die Bemessung des Verdienstausfalls werden alle Einkünfte aus Arbeits-, Dienst- und selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Bei nicht berufstätigen Geschädigten ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zugrunde zu legen.
Können die Schadenersatzzahlungen angepasst werden?
Ja, der Geschädigte kann eine Erhöhung der Zahlungen verlangen, wenn sich seine Erwerbsfähigkeit weiter vermindert. Umgekehrt kann der Schädiger eine Herabsetzung verlangen, wenn sich die Erwerbsfähigkeit verbessert.
In welcher Form erfolgt die Auszahlung?
Die Schadenersatzzahlungen erfolgen in der Regel in Form monatlicher Renten. In begründeten Fällen kann das Gericht dem Geschädigten die Gesamtsumme auch auf einmal zusprechen.